Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom 30.05.2018
- Klausurabbruch wegen Krankheit
Bei Antritt zu einer Modulprüfung gilt die Vermutung der Prüfungsfähigkeit. Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich:
Ein Klausurabbruch aus Krankheitsgründen setzt voraus, dass die/der Studierende den nachträglichen Wegfall der Prüfungsfähigkeit nachweist. Dazu muss sie/er innerhalb von 3 Werktagen (Klausurtag zählt mit) eine schriftliche Stellungnahme zusammen mit einem ausführlichen ärztlichen Gutachten einreichen, das den Krankheitsverlauf, die Symptome und deren plötzliches Auftreten während der Prüfung eindeutig erklärt. - Nachteilsausgleich bei persönlichkeitsprägenden Erkrankungen (außer Kraft gesetzt am 15.07.2024)
Persönlichkeitsprägende Erkrankungen, Prüfungsangst und andere dauerhafte psychisch begründete Einschränkungen gelten als nicht nachteilsausgleichsfähige Erkrankungen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass psychologische Atteste/Gutachten nicht als ärztliche Atteste gelten.
Ein Nachteilsausgleich wegen einer länger andauernden oder ständigen gesundheitlichen Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung lediglich den Nachweis einer vorhandenen Befähigung erschwert. Beeinträchtigungen, die die durch die Prüfung festzustellende kognitive Leistungsfähigkeit des Prüflings dauerhaft prägen, sind dagegen nicht ausgleichsfähig.Der Prüfungsausschuss weist auf die geltende Rechtslage hin, wonach persönlichkeitsprägende Erkrankungen nicht das Recht auf Nachteilausgleich gewähren.
Prüfungsausschuss
Vorsitzender des Prüfungsausschusses: Univ.-Prof. Dr. Jochen Hundsdoerfer