Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom 21.04.2016
- Erfordernis der erneuten Anmeldung zu den Lehr- und Lernformen im Campus Management System nach Rücktritt von der Modulprüfung
Gem. § 8 Abs. 1 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) setzt die Absolvierung von Modulen sowie die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Erbringung von Prüfungsleistungen die Anmeldung zu Modulen und den zugehörigen Lehrveranstaltungen voraus. Im Falle eines Rücktritts kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die bzw. der Student/in vor Erbringung der Prüfungsleistung eine Lehrveranstaltung ganz oder teilweise wiederholen muss.Studierende, die von der Absolvierung der Prüfungsleistung, einschließlich der Wiederholungsklausuren zurückgetreten sind, müssen bei erneuter Absolvierung des Moduls in einem späteren Semester erneut die dazugehörigen Lehrveranstaltungen des Moduls im Angebotssemester wiederholen. Hierzu zählt auch die erneute Anmeldung zu den Lehr- und Lernformen im Absolvierungssemester.
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Verbot diverser Gegenstände in Modulklausuren
Die Verwendung von Bleistiften in Klausuren ist wie bisher nicht zulässig. Die mit Bleistift geschriebene Passage bzw. Klausur wird unabhängig vom Inhalt mit "0" Punkten bewertet. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann durch die/den Lehrende/n erfolgen. Die Zulässigkeit ist in diesen Fällen in den Klausuren kenntlich zu machen. Verwendet ein/e Student/in während der Klausur elektronische Geräte, welche nicht von dem Aufsichtspersonal zugelassen wurden, wird dies als Täuschungsversuch gewertet. Zu den von vornherein nicht zugelassenen elektronischen Hilfsmitteln zählen Geräte zur Speicherung oder Übertragung von Informationen, insbesondere programmierbare Taschenrechner, Smart-Watches, Handys bzw. Smartphones, elektronische Wörterbücher, Ohrknopf(Headsets), Funkgeräte zur Sprachübertragung sowei Tablets und elektronische Brillen mit Speicherfunktion. -
Zeugniserstellung nach Studienabschluss
Sofern dem Studien- und Prüfungsbüro bekannt wird, dass Studierende ihr Studium abgeschlossen haben, wird es die jeweiligen Studierenden ggf. anschreiben. Wenn die Studierenden anschließend weder einen Antrag auf Studienabschluss stellen, noch das Unterlassen der Antragstellung plausibel begründen, wird das Studien- und Prüfungsbüro den Studienabschluss feststellen und der Studierendenverwaltung übermitteln.
Prüfungsausschuss
Vorsitzender des Prüfungsausschusses: Univ.-Prof. Dr. Jochen Hundsdoerfer