Beschlüsse des Prüfungsausschusses vom 15.07.2024
- Verfahren zum Nachteilsausgleich
Der bestehende Beschluss des Prüfungsausschusses vom 30.05.2018 wird außer Kraft gesetzt.
Der neue Beschluss lautet:
Beeinträchtigungen (auch temporäre), die den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und in der jeweiligen Prüfung und dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, sind grundsätzlich nachteilsausgleichsfähig. Dies gilt nur für Beeinträchtigungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen.
Beeinträchtigungen, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings in Prüfungen prägen, stellen das normale Leistungsbild des Prüflings dar und sind keine irregulären Leistungsbeeinträchtigungen. Ein Nachteilsausgleich kann für diese Leistungseinschränkungen nicht gewährt werden, da sie gerade zur Beurteilung der durch die Prüfung festzustellenden Befähigung bedeutsam sind.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss vom zweiten Absatz abweichen.
Prüfungsausschuss
Vorsitzender des Prüfungsausschusses: Univ.-Prof. Gregory Jackson, Ph.D.