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Mein Abschluss verzögert sich durch COVID – verliere ich damit die Streichpunkteregelung?

Die studienzeitabhängige Umwandlung in unbenotete Prüfungen (wie z. B. gemäß § 15 Abs. 3 SPO BWL) hat nichts damit zu tun, ob ein oder mehrere Semester als Fachsemester gezählt werden oder nicht. Sie bezieht sich auf die Studiendauer (Zeitraum zwischen dem Beginn des Fachstudiums und dem Semester, in welches das Datum der letzten Prüfungsleistung fällt).

Der Prüfungsausschuss hat am 28.08.2020 dazu Folgendes beschlossen:

1. Studienzeitabhängige Umwandlung in unbenotete Module in Zeiten von COVID-19 für Studierende der Studiengänge, die die Streichpunkteregelung enthalten:

  • Studierende, die ihren Abschluss in Regelstudienzeit+1 erreicht haben, werden Studierenden gleichgestellt, die ihren Abschluss in der Regelstudienzeit erreicht haben.
  • Studierende, die ihren Abschluss in Regelstudienzeit+2 erreicht haben, werden Studierenden gleichgestellt, die ihren Abschluss in der Regelstudienzeit+1 erreicht haben.

Hiermit wird für die betroffenen Studierenden bei der Streichregelung auch weiterhin generell ein Semester zusätzlich berücksichtigt. Zudem wird hierdurch der derzeitigen COVID-19-Situation pauschal für das SoSe 2020, das WiSe 2020/2021, das SoSe 2021, das WiSe 2021/2022, das SoSe 2022 und das WiSe 2022/2023 Rechnung getragen. Die Regelung gilt ausschließlich für Studierende, die im SoSe 2020, WiSe 2020/2021, SoSe 2021, WiSe 2021/2022, SoSe 2022 oder WiSe 2022/2023 in einem der o. g. Studiengänge immatrikuliert sind.

Aufgrund der pauschalen Berücksichtigung entfallen die Ausnahmen hinsichtlich der Beeinträchtigung durch die Pandemie.

Achtung: Dieser Beschluss gilt ausschließlich für Studienabschlüsse deren letzte Prüfungsleistung nach dem 01.10.2020 erbracht wurde.

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